Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pädagogik - Heilpädagogik, Sonderpädagogik, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1948 erfolgte die allseits bekannte Erklärung der Menschenrechte der UN. Danach darf, wie bekannt ist, niemand wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner ethnischen Herkunft und seiner Religion diskriminiert werden. Soweit die Gründe, deretwegen niemand diskriminiert werden darf. Was auf den zweiten Blick erstaunt und vermutlich nicht jedem vorher bewusst war: bei diesen Gründen ist Behinderung nicht aufgeführt. Und auch die zusätzlich vorhandene Auffangklausel „andere Gründe“ wurde über die Jahre hinweg nicht wirklich genutzt. Diese Vernachlässigung oder Ignoranz in der Menschenrechtserklärung der UN von 1948 hatte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung vielfach die ausdrückliche Anerkennung ihrer Menschenrechte verwehrt wurde.