Der "mündige" Bürger: Das Menschenbild des Grundgesetzes

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 16 Punkte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sprache: Deutsch, Abstract: DIE GRUNDLEGENDE STELLUNG DES BÜRGERS ZUM STAAT - DER STATUS NEGATIVUS UND DER STATUS POSITIVUS Eine der wichtigsten Ausgangspunkte für die freie Selbstbestimmung des Einzelnen ist der Art. 2 I des Grundgesetzes. Er schlägt die Brücke von den überpositiven Fundamenten der Verfassung hin zu der positiven Freiheitsgewährung: von der schon vorrechtlich jedem zukommende Würde (Art. 1 GG) und dem Bekenntnis zu den überstaatlichen Menschenrechten hin zu der Idee einer von der staatlichen Rechtsordnung anerkannten und dieser Ordnung zu Grunde liegenden Freiheit des Menschen. Die freie Selbstbestimmung des Art. 2 I GG beinhaltet das Recht des Einzelnen und der von ihm gebildeten Gruppen auf freigewählte und eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Angelegenheiten. Er ist die erste und allgemeinste Freiheitsgewährleistung des Grundgesetzes und steht damit in Tradition der Menschenrechtserklärungen des ausgehenden 18. Jahrhunderts, die sich vor allem auf das Naturrecht der Aufklärung gründeten. Entsprechend ist jedes Individuum vernunftbegabt und hat die Fähigkeit, diese Vernunft auch selbständig und ohne Leitung des anderen zu gebrauchen. Dem deutschen Bürger als Mensch wird auf diese Weise aufgrund seiner Vernunft eine Freiheit für individuelle und gesellschaftliche Entscheidungen unabhängig vom Staat verfassungsrechtlich eingeräumt. Kraft seiner Autonomie kann der Einzelne deshalb prinzipiell frei darüber entscheiden, was er tut und was er lässt. Das Grundgesetz beinhaltet daher den Glauben an die „Mündigkeit" seiner Bürger, ob im Rechtssystem (Zurechenbarkeit - Verträge), im Persönlichen (niemand muss Prüfungen ablegen, ob er Kinder erziehen kann) oder eben Wirtschaftlichen (Freiheit sich zu verschulden und sein Geld anzulegen). Art. 2 I ivm Art. 1 des Grundgesetzes legt somit die öffentliche Gewalt und die von ihm hervorgebrachte Rechtsordnung auf eine prinzipielle Freiheitsvermutung fest.

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