Dem Einfluss verschiedener Rechtssysteme verdankt das Gericht mehrere - insbesondere für Gerichte in Deutschland - außergewöhnliche nichtrichterliche Angehörige und Einrichtungen sowie eine heterogene Zusammensetzung seiner Richterschaft mit deutschen Richtern, mit Richtern der Drei Mächte und mit den als Senatspräsidenten den Vorsitz in den Senaten führenden Richtern, die keiner der beiden ersten Gruppen angehören durften. Dabei stand der Beteiligung deutscher Richter an der Rechtsprechung der obersten Instanzen in Rückerstattungssachen zunächst das Misstrauen der alliierten Mächte entgegen, sie wurde letztlich aber aufgrund schlichter Praktikabilitätserwägungen umgesetzt.
Thorsten Kurtz, Celle.