Anmerkungen über den Codicem Maximilianeum Bavaricum civilem: worin derselbe sowohl mit dem gemeinen, als ehemaligen bayerischen Landrechte genau kollationirt, sohin der Unterschied zwischen dem alt- und neuen Rechte samt den Urquellen, woraus letzteres geschöpft worden, überall angezeigt ist. 3 (1821)
Wiguläus Xaver Aloys ¬von Kreittmayr
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