Anderweitiger Erb-Vertrag zwischen denen Durchlauchtigsten Herren Herzogen zu Mecklenburg ... an einem und derselbigen Erb-Unterthänigen Stadt Rostock, andern Theils: zu Güstrow aufgerichtet am letzten Februarii Anno 1584, so wie derselbe mit dem wahren Original durchgehends conferiret worden
Mecklenburg
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