Nützliche Anwendung zur Berücksichtigung von Selbstständigen- und Gelegenheitsarbeitsleistungen.
Um als solche zu gelten, muss eine gelegentliche selbständige Tätigkeit folgende Merkmale aufweisen:
1- Aktivität, die nicht gewohnheitsmäßig und nicht über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird;
2-völlige Autonomie bei der Durchführung der Tätigkeit ohne jegliche Koordinierung der Leistung, die nicht an vom Kunden festgelegte Zeiten oder Arbeitsplätze gebunden sein muss;
3-Mangel an Professionalität: Die Aktivität darf nicht Ihre Arbeit repräsentieren.
Aktualisiert am
15.07.2024