XV. Bücher Von dem Feldbaw vnd recht volkommener Wolbestellung eines bekömmlichen Landsitzes, vnnd geschicklich angeordneten Meierhofs oder Landguts, Samptallem, was demselben Nutzes vnd Lusts halben anhängig. Deren etliche vorlängst vo[n] Carolo Stephano, vnd Joh. Libalto, Frantzösisch vorkom[m]en. Welche nachgehends ihres fürtrefflichen Nutzes halben, gemeinem Vatterland zu from[m]en, theyls vom Hochgelehrten Herrn Melchiore Sebizio, der Artzney Doctore, theyls auß letzten Libaltischen zusetzen durch nachgemelten inn Teutsch gebracht seind. Etliche aber an jetzo auffs New, erstlich auß dem Frantzösischen letztmals ernewertem vnd gemehrtem Exemplar, So dan[n], auß deß Herrn Doctoris Georgii Marii Publicierter Garrtenkunst, vnd fortter, deß Herrn Joh. Fischarti I.V.D. Colligirten Feldbawrechten vnd Landtsitzgerechtigkeiten, [et]c. zu lust vnd lieb dem Teutschen Landmann hinzu gethan worden