Johann Jacob Mosers Teutsches Staats-Recht: Darinnen, nebst dem Rest der Materie von der Gemahlinnen und Wittwen Verlassenschafft, Abhandlungen von der Kinder und Collateralen Verlassenschafft, von der Separation des Lehens und Eigenthums, oder der Staats- und privat-Erbschafft, ins besondere so ferne es nicht Land und Leute betrifft, von Errichtung eines Erbschaffts-Inventarii, Antrettung einer Erbschafft cum Beneficio Legis & Inventarii und Ergreiffung des würcklichen Besitzes einer Erbschafft, so dann von der Reichs-Crayse Ursprung, Rang, Eintheilungen, Zweck, Nutzen, Mängeln, u. s. w. auch jedes dererselben dermahligen Ständen, anzutreffen seynd. Nebst einem Register über den Fünf- und Sechs- und zwanzigsten Theil. Sechs und zwanzigster Theil, Band 26