Die Verfassungsmäßigkeit von Landeskinderklauseln

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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: In seiner Entscheidung zum 6. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz hat das Bundesverfassungsgericht das in § 27 Abs. 4 HRG normierte Gebot der Gebührenfreiheit des Erststudiums für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Inzwischen haben mehrere Länder die Einführung allgemeiner Studiengebühren beschlossen. Weitere Länder werden folgen. Das Flächenbundesland X beabsichtigt dagegen, an der in § 30 des geltenden Landeshochschulgesetzes normierten Studienkontenregelung (Studiengebührenfreiheit für das Erststudium, Studienkonto mit Studienguthaben, Studiengebühren in Höhe von 650 EUR nur nach Verbrauch des Studienguthabens) grundsätzlich festzuhalten. Da jedoch die angrenzenden Länder allgemeine Studiengebühren einführen, fürchtet das Land X finanzielle Mehrbelastungen, die durch Zuwanderung von Studierenden aus diesen Ländern entstehen. Die Landesregierung denkt daher über Schutzvorkehrungen nach. Insbesondere wird in Erwägung gezogen, die Geltung des § 30 HochSchG auf Studierende aus dem Land X zu beschränken und von Studierenden aus anderen Ländern die Studiengebühren zu erheben, die nach Verbrauch des Studienguthabens auch von Studierenden aus dem Land X erhoben werden. Schließlich verabschiedet der Landtag mit der Regierungsmehrheit eine Änderung des § 30 HochSchG. § 30 Abs. 1 Satz 1 HochSchG hat danach folgenden Wortlaut: „Das Studium ist für Studierende mit Studienguthaben bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, gebührenfrei.“ Der geänderte § 30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG bestimmt: „Ein Studienkonto mit Studienguthaben erhalten mit Einschreibung die Studierenden, die ihre Hauptwohnung im Land X haben.“ § 30 Abs. 6 Satz 1 HochSchG regelt u.a., dass Studierende ohne Studienguthaben, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, von der Erhebung der Studiengebühr ausgenommen sind. Auch kann nach § 30 Abs. 6 Satz 2 HochSchG die Studiengebühr auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt." Ist die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 HochSchG materiell verfassungsgemäß?

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