Das Nachlassgericht - zuständig für Erbschaftssachen

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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 2,3, Technische Universität Berlin (Institut für Stadt- und Regionalplanung), Veranstaltung: Einführung in das Bau- und Planungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer träumt nicht davon, einmal eine große Erbschaft zu machen, um sein Haushaltsbudget damit ein wenig aufzubessern oder sich eine etwas größere Reise zu leisten? Doch was bedeutet es eigentlich, der Erbe eines Nachlasses zu sein und wann und von wem erbt man überhaupt? Früher oder später müssen sich viele von uns mit diesen Fragen beschäftigen, spätestens dann, wenn es darum geht, zu entscheiden, wer seine Besitztümer im Falle des eigenen Ablebens vermacht bekommen soll. In wohl eher wenigen Fällen verläuft ein solches Vererben völlig konfliktlos, so dass es schon gewisser Regelungen bedarf, um festlegen und entscheiden zu können, wer denn im Zweifelsfall und bei nicht eindeutigen Anordnungen des Vererbenden den Besitz erhalten soll. Dabei ist schon die Begrifflichkeit äußerst komplex und vielseitig. Allein das Wort „Erbrecht“ ist in sich schon zweideutig: · „Im objektiven Sinne bedeutet „Erbrecht“ die Summe der Rechtsvorschriften, aus denen sich ergibt, wer beim Tode eines Menschen als neuer Vermögensträger an die Stelle des Verstorbenen tritt und wie die übertragenen vermögenswerten Rechte des Verstorbenen zu verwalten und endgültig zu verteilen sind. · Unter „Erbrecht“ im subjektiven Sinne versteht man die Rechtsmacht, den Rechtsanspruch des Erben. (...) Wenn es heißt, dass das Nachlassgericht den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen hat, nämlich einen Erbschein, so ist damit ein Zeugnis über die Rechtsmacht des einzelnen gemeint.“ (Hans Günter Schanne u.a., Angestelltenkammer Bremen - Erbrecht, 2.Auflage, Bremen 1985, S.11.)

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