Der Kündigungsschutzprozess, 1. Instanz

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2.0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Neuss früher Fachhochschule (Studiengang Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: In der Bundesrepublik Deutschland bestehen fünf verschiedene, jedoch gleichrangige Gerichtszweige. Zu unterscheiden sind hierbei die ordentliche Gerichtsbarkeit, zu welcher Amts-, Land - und Oberlandesgerichte als Landesgerichte und der Bundesgerichtshof hinzuzuzählen und zuständig sind in Zivil- und Strafsachen. Als besondere Gerichte in Zivilsachen gelten die Gerichte für Arbeitssachen, welche für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zuständig sind. Die Gerichte für Arbeitssachen wurden als besondere Gerichte gegenüber den ordentlichen Zivilgerichten eingerichtet, weil das Arbeitsrecht infolge der wirtschaftlichen Entwicklung zu einem eigenen Rechtsgebiet geworden ist.1 Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist in erster Linie im Arbeitsgerichtsgesetz geregelt. Dieses verweist aber weitgehend auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, die für das Verfahren vor den ordentlichen Zivilgerichten maßgeblich ist. Die Gerichte für Arbeitssachen sind im sog. Urteilsverfahren ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die meisten Arbeitsgerichtsprozesse betreffen den Kündigungsschutz. Von der Gesamttätigkeit der Arbeitsgerichte im Jahre 2001 waren von insgesamt 598.732 Klagen 256.384 bzgl. Kündigungen.2 Die soziale Rechtfertigung, d.h. die Begründetheit einer Kündigung kann im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur mit einer sog. “Kündigungsschutzklage” überprüft werden. Die jeweils betroffenen Arbeitnehmer wollen die ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Umgekehrt kommt es für den Arbeitgeber im Prozess darauf an, dass das Arbeitsgericht die Wirksamkeit seiner Kündigung bestätigt. Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung und beruft sich auf den gesetzlichen Kündigungsschutz, müssen in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein und sein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate angedauert haben. 1 vgl. Schaub, Meine Rechten und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, S. 3 2 vgl. Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, S. 127

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