Die Verfassungen der DDR im Spannungsbogen zwischen Anspruch und Wirklichkeit

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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Politik - Geschichte der politischen Systeme, Note: 2,0, Freie Universität Berlin (OSI), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Geschichte der DDR-Verfassungen beinhaltet eine Reihe von Verfassungsbrüchen sowie von Diskrepanzen zwischen Verfassungsanspruch und Realität. Im Rahmen dieser Arbeit soll beides anhand von Beispielen angesprochen, diskutiert und belegt werden. Hierbei soll auf verschiedene Aspekte und Inhalte der Verfassung eingegangen werden, insbesondere in die Bereiche Rechte des Bürgers, Erziehung und Bildung, Medien und Presse, Kirche und Religion, sowie in verschiedene Inhalte des Aufbaus der Staatsgewalt wie Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung der Republik. Zu einigen Bereichen soll anhand von Beispielen belegt werden, wie der Anspruch, den die Verfassung stellt, in die Realität umgesetzt wurde. Die erste Verfassung vom 7.Oktober 1949 war gleichzeitig Datum der Staatsgründung der DDR. Dieser Verfassung sollten in der 40-jährigen Geschichte der DDR noch zwei weitere folgen, nämlich die von 1968 und von 1974. Die „Entstehung“ der DDR, die die Abkapselung von Gesamtdeutschland bedeutete, hatte viele Gründe, die der Zeit der Staatsgründung vorangegangen waren. Einer der Hauptgründe zum Anstoß zu einer eigenen Verfassung für die sowjetischen Besatzungszone in Deutschland gab es als Reaktion der sowjetischen Besatzungsmacht auf die Tendenz der Westmächte im November 1947, eine westliche Teillösung des Deutschlandproblems zu finden. Als erste Instanz wurde der Deutsche Volkskongress für Einheit und gerechten Frieden von der SED initiiert. Im Laufe der Zeit entwickelte sich außerdem der Deutsche Volksrat, der den Anspruch vertrat, Deutschland zu repräsentieren. Der wichtigste Ausschuss des Volksrates unter Otto Grotewohl arbeitete einen Verfassungsentwurf aus, dem ein von der SED 1946 vorgelegtes Modell einer „Verfassung für die deutsche demokratische Republik“ als Ausgangspunkt diente. Dieser Verfassungstext sollte außer den Grundrechten auch das Privateigentum sichern, wobei er jedoch die Enteignung von Großgrundbesitz und die Sozialisierung von Bodenschätzen und bestimmten Betrieben vorsah. Im Verfassungsentwurf wurde dem Parlamentarismus zugesprochen; der Parlamentspräsident sollte zugleich Staatsoberhaupt sein. Dieser Verfassungsentwurf wurde Ende 1948 öffentlich zur Diskussion gestellt. Kurz vor der Verabschiedung des Bonner Grundgesetzes im März 1949 sollte ein Volkskongress einberufen werden, um die 1948 ausgearbeitete Verfassung zu bestätigen.

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