Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835, in der Fassung des Kirchengesetzes vom 5. Januar 1908, nebst den einschlägigen Kirchen- und Staatsgesetzen: unter besonderer Berücksichtigung der für die Provinz Westsalen ergangenen behördlichen Erlasse und Provinzialshnodal-Beschlüsse
Aemilius Ludwig Richter
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