Probleme der Konfliktbearbeitung durch die Vereinten Nationen am Beispiel der Westsahara

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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Thema: Internationale Organisationen, Note: 1,0, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Seminar für Politische Wissenschaft), Veranstaltung: Proseminar Konflikte und Krisen in der internationalen Politik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gründerväter der Vereinten Nationen haben sich und allen Staaten, die beitreten sollten, hohe Ziele gesteckt. Dies gilt insbesondere für Artikel 1 Absatz 1 der Charta, in dem die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Verhütung der Bedrohung des Friedens, die Unterdrückung von Angriffshandlungen und die Durchführung kollektiver Maßnahmen zur Friedenswahrung als Ziele genannt werden. In der Literatur ist zwar weiterhin umstritten, ob die Charta lediglich von einem negativen Friedensbegriff ausgeht oder ob ihr ein positiver Friedensbegriff zugrunde liegt, Konsens herrscht jedoch darüber, dass zumindest das Mittel der militärischen Gewalt in der internationalen Politik ausscheiden müsse. Dies geht bereits aus dem ersten in der Präambel genannten Motiv für die Errichtung der Vereinten Nationen hervor: künftige Geschlechter sind "vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat". In Artikel 1 Absatz 2 wird ferner der Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker angesprochen, der unter anderem als Grundlage für freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen fungiert. Angesichts der damals noch zahlreichen Kolonien war dies sicherlich auch ein zentrales Anliegen, das jedoch noch weiter zu präzisieren war. Artikel 2 Absatz 7 besagt weiter, dass aus der Charta keine Befugnis zum Eingreifen in innere Angelegenheiten der Staaten abgeleitet werden kann, mit Ausnahme von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII. Dieses Kapitel VII ist es, welches zusammen mit dem Gewaltverbot des Artikel 2 Absatz 4 die Grundlage für das System der kollektiven Sicherheit darstellt. Es überträgt dem Sicherheitsrat die Aufgabe einen Friedensbruch, eine Friedensbedrohung oder eine Angriffshandlung festzustellen und zu beschließen, welche Maßnahmen nach "Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen". Artikel 41 nennt hierbei friedliche und Artikel 42 militärische Sanktionsmaßnahmen. [...]

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