Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung (Rechtswissenschaftliches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: In Zeiten von globaler Vernetzung und größerer Produktauswahl wird es für die Marktteilnehmer zunehmend schwieriger sich erfolgreich zu positionieren. Um im Wettbewerb zu bestehen, ist nicht nur eine stetige Qualitätsverbesserung von Produkten und Dienstleistungen erforderlich; es sind weitere Mittel zur Differenzierung unverzichtbar. Neben Marken und Firmennamen bedient man sich deshalb auch so genannter geographischer Herkunftsangaben. Gemäß § 126 Abs. 1 MarkenG handelt es sich bei geographischen Herkunftsangaben um die Angabe von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern bzw. um sonstige Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Geographische Herkunftsangaben sind in erster Linie dazu bestimmt, Produkte nach ihrer nationalen, regionalen oder örtlichen Herkunft von gleichartigen Produkten anderer geographischer Herkunft zu unterscheiden. Durch die so mögliche Individualisierung wird das Gesamtangebot überschaubarer und somit die Markttransparenz erhöht. Von der Verwendung geographischer Herkunftsangaben profitieren folglich sowohl Erzeuger und Produzenten eines bestimmten geographischen Gebietes, die Ihre Waren auf diese Art und Weise hervorheben, als auch die Verbraucher, die sich sonst einem ungekennzeichneten, undifferenzierten Angebot gegenüber sähen. Wachsendes Qualitätsbewusstsein und steigende Qualitätsansprüche auf Verbraucherseite fördern die Nachfrage nach Produkten bestimmter geographischer Herkunft und führen zu einem verstärkten Interesse der Erzeuger, ihre geographischen Angaben schützen zu lassen. Der rechtliche Schutz der geographischen Herkunftsangabe im nationalen Rahmen wird hauptsächlich durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene MarkenG gewährleistet, welches den traditionellen Schutz nach dem UWG weitgehend abgelöst hat. Das UWG kann nur noch für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht unter die neue Regelung im MarkenG fallen. Auf europäischer Ebene ist als weiteres Regelungswerk die EG-Verordnung Nr. 2081/ 92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen zu nennen. Davon ausgehend wird im Folgenden zunächst die nationale Rechtslage dargestellt und anschließend auf den europäischen bzw. internationalen Schutz geographischer Herkunftsangaben eingegangen.