Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule Bremen, Veranstaltung: Familien- und Jugendhilferecht, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Diskussion um die Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe besteht seit Anfang der 70er Jahre und hat v.a. in den letzten Jahren wieder besondere Relevanz erhalten. So gewinnen die Erfahrungen der Minderjährigen v.a. in der Forschung zu deren Partizipationsmöglichkeiten in den stationären Hilfen zur Erziehung zunehmend an Bedeutung. Eine Untersuchung von Anke Hoyer zur Partizipation von Pflegekindern kam beispielsweise zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht ausreichend beteiligt und häufig sogar hilflos ausgeliefert fühlen. Sie wünschen sich insbesondere mehr Mitbestimmungsrechte in Bezug auf Besuchskontakte. Auch der Wunsch nach einer „Vertrauensperson aus dem institutionellen HelferInnensystem (...) die allein für das Pflegekind da ist und langfristige Kontaktmöglichkeit sichert“ (Hoyer 2006, S. 5) scheint nach dieser Studie besonders groß zu sein. Ein weiteres Forschungsprojekt in Zusammenarbeit des Vereins „Kinder haben Rechte e.V.“ und der Stiftung Jugendmarke befasste sich mit der Stärkung der Rechte von Jugendlichen, die in Heimen leben. Aus den zentralen Aussagen der Jugendlichen wird deutlich, dass diese das Gefühl haben, nicht ausreichend über ihre Rechte und Beteiligungsmöglichkeiten informiert zu werden und dass ihre Interessen und Bedürfnisse in den sie betreffenden Entscheidungen nicht genügend Berücksichtigung finden. Sie wünschen sich insbesondere Mitbestimmung bei dem Aufstellen von Regeln. Auch aus dieser Studie geht das Bedürfnis nach besserem Kontakt zum Jugendamt hervor. Die Forschungsergebnisse zeigen, dass das Thema der Partizipation von Kindern und Jugendlichen insbesondere in den Hilfen zur Erziehung nach § 27 i.V.m. §§ 33 und 34 von außerordentlicher Aktualität ist. Die diesbezügliche Relevanz wird auch dadurch unterstrichen, dass etwas mehr als die Hälfte aller Hilfen zur Erziehung 2003 unter die §§ 32, 33, 34 und 35 SGB VIII fielen. Nun ist es zwar so, dass sich aus der breiten Palette von denkbaren Möglichkeiten der Hilfen nach § 27 ff. SGB VIII der Vorzug ergibt, dass die ambulanten und teilstationären Hilfen gegenüber den familienersetzenden Maßnahmen gestärkt werden. Allerdings resultiert unser Schwerpunkt auf Hilfen außerhalb der Herkunftsfamilie v.a. aus der Erkenntnis, dass noch immer ein leichter Überhang solcher Leistungen gegenüber ambulanten Hilfen gegeben ist.