Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 2,3, Universität Trier, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Geschichte der Parteienfinanzierung in Deutschland ist ein heikles Thema und wird nicht selten mit plakativen und polemischen Formulierungen versehen: der Staat als Beute der Parteien, eine Selbstbedienungsmentalität der Parteien, Parteienfinanzierung als Anzeichen der Problemlösungsschwäche der Politik, übermäßige Selbstversorgung, die Staatsfinanzierung als Krebskrankheit etc. Die Liste an Vergleichen und Beschuldigungen ließe sich sicherlich noch länger ausführen. Die Geschichte der Parteienfinanzierung muss dabei in einer ständigen Wechselwirkung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesehen werden. Kaum ein anderes Thema hat die Karlsruher Richter öfter beschäftigt. Auch hinsichtlich der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierungsthematik lassen sich eine Reihe von Phrasen anführen: Urteile als „wiederholte Brems-, Kontroll- und Steuerungsversuche“ , das Gericht als Ersatzgesetzgeber, das Ziehen der Notbremse etc. Die Bedeutung der Karlsruher Rechtsprechung für die Parteienfinanzierungsgesetzgebung darf dessen ungeachtet aber auch nicht unterschätzt werden, zumal „die Judikate des Bundesverfassungsgerichts [...] auf die Parteienfinanzierung und insbesondere auf deren gesetzliche Regelung derart entscheidenen Einfluß gehabt haben, dass Gesetzesnovellen überwiegend der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Urteile dienten“ . Die Ursachen und die Berechtigung dieses judicial activism, der durchaus eine Art Kontroll- oder Korrekturfunktion einnimmt, wird in dieser Arbeit noch veranschaulicht werden. Die vorliegende Arbeit beabsichtigt dabei allerdings weniger einen kompletten Überblick über die Entwicklung der Parteienfinanzierung in Deutschland zu geben. Vielmehr ist es das Ziel das Wechselspiel zwischen der Gesetzgebung und den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aufzuzeigen. Parteienfinanzierung wird dabei in einem sehr engen Rahmen verstanden, der nur die direkte Finanzierung der Parteien an sich berücksichtigen kann. Anderweitige Aspekte der Parteienfinanzierung (Parteistiftungen, Jugendorganisationen, ‚Parallelkampagnen’, Fraktions- und Abgeordnetenfinanzierung, Finanzierung von unabhängigen Wahlkreisbewerbern und kommunalen Wählergruppen etc.) werden ausgelassen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben diejenigen Einnahmearten, die nicht durch das Verfassungsgericht thematisiert wurden (Kredite, Vermögen, wirtschaftliche Aktivitäten etc.). Aufgrund des beschränkten Umfangs der Arbeit muss deswegen auch......