Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 16,0 Punkte (sehr gut), Eberhard-Karls-Universitรคt Tรผbingen (Institut fรผr Kriminologie), Sprache: Deutsch, Abstract: In dubio pro libertate โ dieser Restriktionsgrundsatz wird oft angefรผhrt, wenn unsicher ist, ob durch freiheitsbeschrรคnkende gesetzgeberische Interventionen ein erstrebtes Ziel รผberhaupt erreicht werden kann. So wundert es nicht, dass diese Maxime auch frรผh von liberaler Seite gegen die Absicht des Gesetzgebers ins Feld gefรผhrt wurde, das Strafgesetzbuch um den Tatbestand des Stalking zu erweitern. Ob die partiell geforderte gesetzgeberische Zurรผckhaltung auf dem Gebiet des Strafrechts zum Schutz vor Belรคstigung, Bedrohung und Gewalt auch im Hinblick auf die Erscheinungsformen des Stalking geboten erscheint, oder ob ein sinnvoller Straftatbestand nicht vielmehr lรคngst รผberfรคllig ist, soll in dieser Arbeit vor allem mit Blick auf das Gewaltschutzgesetz und die Stalking-Entwรผrfe untersucht werden. Dabei wird zunรคchst basierend auf kiminologischen Erkenntnissen die Phรคnomenologie des Stalking dargestellt um auf dieser Basis den bereits bestehenden strafrechtlichen Schutz vor solchen Verhaltensweisen zu analysieren. Nach einer Strafwรผrdigkeitsprรผfung des Stalking-Verhaltens wird sodann unter Heranziehung des Gewaltschutzgesetzes und der Stalking-Gesetzentwรผrfe untersucht, was bei der Genese eines entsprechenden Straftatbestandes de lege ferenda zu beachten sein wird.