Allgemeines Teutsches Juristisches Lexicon: worinnen alle in Teutschland übliche Rechte, nemlich das Gemeine, Bürgerliche, Lehn- Kirchen- Staats- Natur- und Völcker-Recht, aus den Kayserlichen und Päbstischen Römischen, Longobardischen, Teutschen, Sächsischen, Schwäbischen, Lübischen, und andern Stadt- Landes- und Reichs-Gesetzen, Gewohnheiten, Herkommen, und eingeführtem Gerichts-Gebrauche, ordentlich zusammengetragen, und so wohl dem Wort-Verstande als dem Inhalt nach abgehandelt werden
Thomas Hayme
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