Wiewol Ein Erb: Cammerer vnd Rath alhier, zu vnterschiedlichen mahlen durch offentliche Mandata verbieten, auch solches Jährlich in dem Wachtgeding ablesen lasse, daß niemands jhrer angehörigen von der alhiesigen Clerisey vnd Clöstern, Crafft gemeiner Statt habenden Kays: vnd Königl. freyheiten vnd Verträgen, einig Pier nicht kauffen oder abholen sollen, ...: Decretum in Senatu, den 20. Februarij Anno 1655