Rechtliches und zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb ein und zwaintzig Batzen, wie damaln im Röm. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert und zweyntzig Gulden: Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, und also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier und zweyntzig, oder nur zweyntzig zu empfahen? ...