Darstellung des deutschen Markenrechts anhand von Beispielen

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Hochschule Aschaffenburg (FB Wirtschaft und Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Das erste deutsche „Gesetz über den Schutz von Marken“ geht zurück auf das Jahr 1874. Mit diesem Gesetz wurde zunächst die Schutzfähigkeit von Bildmarken festgestellt. Dem vorausgegangen war eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen auf Landesebene. Erst mit dem „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ aus dem Jahre 1894 wurde die Eintragbarkeit reiner Wortzeichen eingeführt. Die neue Regelung brachte des weiteren eine Ausdehnung des Markenrechts auf alle Gewerbetreibende als mögliche Inhaber mit sich und führte ein Anmeldeverfahren mit Vorprüfungssystem ein.1 1936 wurde das „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ durch das „Warenzeichengesetz“ ersetzt, mit dem die Eintragbarkeit durchgesetzter Zeichen eingeführt wurde. Danach konnte durch den Nachweis von Verkehrsdurchsetzung2 Zeichenschutz erworben werden. 3 Im Jahre 1967 wurde durch Einführung des Benutzungszwangs jeder Markeninhaber dazu angehalten, seine Marke spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung zu nutzen. Es folgten als weitere Ergänzungen 1979 die Eintragbarkeit von Dienstleistungsmarken sowie 1992 die Aufhebung der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb. 4 Bereits seit den 60er Jahren wurde auf europäischer Ebene an einer Vereinheitlichung des Markenrechts gearbeitet. Im Dezember 1988 wurde schließlich die „Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken“ verabschiedet. Diese Richtlinie sollte bis zum 31.12.1991 in nationales Recht umgesetzt werden, wobei eine Verlängerungsoption bis zum 31.12.1992 bestand. In Deutschland geschah diese Umsetzung mit zweijähriger Verspätung, durch das Inkrafttreten des „Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)“ am 01.01.1995. Mit diesem Gesetz wurde das deutsche Markenrecht grundlegend neugeordnet.5 [...] 1 Vgl. Schultz, Kommentar zum Markenrecht, Einführung, Rn. 4f 2 zum Begriff „Verkehrsdurchsetzung“ siehe Kap. 3.2 3 Vgl. Fezer, Markenrecht, Einl. Rn. 6 4 Vgl. Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 17 5 siehe zur Entwicklung des Markenrechts auf europäischer Ebene ausführlich Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 18-30

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