Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 11 Punkte, Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Sprache: Deutsch, Abstract: Rechtsnatur und Funktion des Widerspruchsverfahrens Das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren. Es ist zwar teilweise in §§68 ff. VwGO1 geregelt, was nahe legen könnte, es handle sich um ein zum Verwaltungsprozess gehörendes Verfahren. Der verwendete Begriff „Vorverfahren“ spricht jedoch für die Annahme eines vom Verwaltungsprozess strukturell und inhaltlich getrennten Verfahren, ebenso wie die in §79 2.HS VwVfG vorgesehene ergänzende Anwendung des VwVfG auf das Widerspruchsverfahren2. Dem doppelten Charakter (als Zulässigkeitsvoraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Klage erfüllt das Widerspruchsverfahren zugleich eine prozessuale Funktion3) entsprechend beurteilt sich die Kompetenz zur Gesetzgebung. Nach Art. 74 Nr.1 GG steht diese unstreitig dem Bund zu, die Voraussetzungen für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage zu erheben. Davon unberührt bleiben die inhaltlichen Befugnisse der Wbeh, in der Sache zu entscheiden. Die Sachentscheidung orientiert sich, da sie in einem Verwaltungsverfahren ergeht, am Vwvfr, dessen Regelungen gemäß Art.70 I, Art. 84 I GG grds. Angelegenheit der Länder ist. Das Widerspruchsverfahren hat drei Funktionen, die nachfolgend benannt werden. Zunächst soll der Bürger einen Rechtsschutz erlangen. Zum einen soll ihm eine zusätzliche Rechtsverfolgung gegeben werden, um sein Ziel einfacher, schneller und kostengünstiger zu erreichen. Andererseits wird ihm ein Schutz gewährt, indem dieser Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung (§80 I) hat. Die Überprüfung umfasst nicht nur die Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern auch eine volle Überprüfung der Zweckmäßigkeit der angezweifelten Entscheidung. Eine weitere Funktion des Widerspruchsverfahrens besteht darin, dass sich die Verwaltung selbst kontrollieren kann. Ihr wird mit der Einlegung des Widerspruchs die Möglichkeit gegeben, die angegriffene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch einmal zu überprüfen. Auch steht ihr eine Heilung und Kompensation von Fehlern zu, indem die Behörde eine fehlerhafte oder ausgelassene Verfahrenshandlung korrekt nachholt4. Zuletzt soll damit auch eine Entlastung der Gerichte erzielt werden... --- 1 Alle nicht näher bezeichneten §§ sind solche der VwGO 2 Vgl. Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3. Aufl., S. 222f. 3 Vgl. Brandt/Sachs (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsverfahren und -prozess, Kapitel F, RdNr. 18 4 Vgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 3.Aufl., RdNr. 527