TRACTATUS JURIDICUS DE JURE CANUM Oder Hunds-Recht: Worinnen AusfÃŧhrlich gehandelt wird was so wohl wegen der Hunde die zur Lust als auch die zum Jagen gebraucht werden, ingleichen von Gewohnheiten der Handwercker wegen TÃļdung der Hunde, Rechtens und Herkommens seye; und wie in vorkommenden fällen, so wohl nach gemeinen Rechten als anderer Rechts- Gelehrten soliden GrÃŧnden und Responsis der berÃŧhmtesten Universitäten gesprochen werden solle. Denen jenigen So bey Gerichtern dienen und der lateinischen Sprach nicht allerdings kundig, ingleichen jederman der wegen der Hunde Anfechtung bekommt zum Besten in Teutsch heraus gegeben. Deme statt eines Anhangs beygefÃŧgt Das Recht der Tauben und HÃŧner
Martin Pegie
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