Angesichts der absolut wie relativ gewaltigen Haushalte moder~er Industriestaaten braucht über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Besteuerung kein Wort verloren zu werden. In welchem Umfang darüber hinaus die Steuern nicht nur Mittel zur Ein nahmeerzielung, sondern auch Mittel zur Durchsetzung wirtschafts- und sozialpo litischer Ziele geworden sind, ist ebenfalls bekannt. Für die Betriebswirtschaftslehre, die sich mit Einzelbetrieben, bevorzugt mit Unter nehmungen, beschäftigt, ist primär die Steuerbelastung in mikroökonomischer Sicht interessant. Auch unter diesem Betrachtungswinkel ist das große Gewicht der Besteue rung offensichtlich, kann doch die Belastung gewerblicher Unternehmungen in der Bundesrepublik Deutschland allein mit Einkommen-, Ertrag- und Vermögensteuern gegenwärtig mit durchschnittlich gut 25 % des Rohüberschusses angenommen werden; die Spitzenwerte reichen weit darüber hinaus, Steueraufwendungen können die erwirt schafteten Unternehmungserfolge auch völlig aufzehren. Mithin ist eine möglichst genaue Kenntnis der Höhe, der Zusammensetzung und der Natur der betrieblichen Steuerbelastung eine der zahlreichen Voraussetzungen für rationale unternehmerische Entscheidungen. Die Gewinnung solcher genauen Kenntnisse ist aber deshalb sehr erschwert, weil das gegenwärtige deutsche Steuerrecht keine eigentliche Unterneh mungs- oder Betriebsbesteuerung kennt. Die Unternehmung ist nur in Ausnahmefällen - gleichsam zufällig - steuerfähig. Dem fiskalischen Zugriff der verschiedensten Steuerarten unterliegen statt dessen juristisch definierte Bemessungsgrundlagen, die sich an Existenz, Vermögensbestand, Aktionen und Ergebnisse unternehmerischer Betätigung anlehnen, ihnen aber regelmäßig nicht entsprechen. Aus diesem Grunde ist es für betriebswirtschaftliche Analysen in den meisten Fällen zweckmäßig, sich gänz lich von der juristischen Steuerartenordnung zu trennen und zu einer nach öko nomischen Größen ausgerichteten operationalen Teilsteuerrechnung überzugehen.