Die Kapitalflussrechnung in der handelsrechtlichen Bilanzierung: Regelungen des DRS 21 sowie Veränderungen gegenüber DRS 2

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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Universität Regensburg (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Financial Accounting and Auditing), Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist einerseits die Darstellung der Kapitalflussrechnung in der handelsrechtlichen Bilanzierung, andererseits das Aufzeigen wesentlicher Veränderungen bzw. Neuerungen von DRS 21 gegenüber DRS 2. Eine empirische Analyse von 30 Kapitalflussrechnungen deutscher Unternehmen soll zum einen die theoretischen Aspekte in Kapitel zwei und drei praktisch beleuchten, zum anderen wesentliche Elemente der Kapitalflussrechnung (z.B. Ausweiswahlrechte) aufzeigen. Abschließend wird ein Resümee zur Arbeit gezogen. Ein großer Teil aller deutschen Unternehmen sind Konzerne bzw. stehen in konzernähnlichen Verbindungen mit anderen Gesellschaften. In der Konzernrechnungslegung soll die einheitliche Abbildung eines Konzernverbundes über Einzelunternehmens- und Staatsgrenzen hinweg gewährleistet werden. Wichtiges Informationsinstrument und wesentlicher Bestandteil der Konzernrechnungslegung ist die Konzernkapitalflussrechnung. Regelt auf internationaler Ebene der „International Accounting Standard 7“ (IAS 7) des International Accounting Standards Boards (IASB) die Ausgestaltung einer Kapital-flussrechnung, so wird in Deutschland auf den „Deutschen Rechnungslegungs Standard“ (DRS) des „Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees“ (DRSC) zurückgegriffen, welcher nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die im Konzernabschluss pflichtgemäß zu erstellende Kapitalflussrechnung regelt. Das DRSC veröffentlichte am 19.02.2014 den nahezu finalen Standard DRS 21 Kapitalflussrechnung. Dieser wird den bestehenden Rechnungslegungsstandard DRS 2 ablösen. Für Mutterunternehmen, deren Kapitalflussrechnung Bestandteil des Konzernabschlusses nach § 297 Abs. 1 HGB ist, muss der Standard verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, angewendet werden. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche eine Kapitalflussrechnung nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB verpflichtend erstellen müssen und Unternehmen, die eine Kapitalflussrechnung freiwillig erstellen, sollen den neuen Standard ebenfalls beachten. Im Gegensatz zu DRS 2 beinhaltet DRS 21 auch spezielle Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten. Nachfolgende Arbeit konzentriert sich auf die branchenunabhängigen Regelungen für Kapitalflussrechnungen.

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