Sitzverlegungen deutscher Gesellschaften innerhalb des EG-Binnenmarktes: Grenzenlose Mobilität trotz (eingeschränkter) Sitztheorie!

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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen „Überseering“ bzw. „Inspire Art“ haben zu einer lebhaften Debatte um die Zulässigkeit der traditionellen deutschen Sitztheorie geführt. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, inwieweit deutsche Kapitalgesellschaften derzeit grenzüberschreitende Mobilität innerhalb der EU genießen. Der bisherige Diskurs um die Zulässigkeit grenzüberschreitender Sitzverlagerungen beschränkt sich dabei fast ausschließlich auf die kollisionsrechtliche Ebene und vernachlässigt die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Sachrechts. Der folgende Beitrag möchte durch eine ganzheitliche Betrachtung die Situation erhellen, zu einer kritischen Auseinandersetzung mit scheinbar etablierten (Rechts-) Positionen anregen und die Diskussion um bislang wenig beachtete Fakten ergänzen. Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, so werden eine Reihe von Fragen aufgeworfen: Will die Gesellschaft unverändert fortbestehen, so muss zum einen das am Ort des alten Sitzes geltende Recht die Sitzverlegung zulassen und zum anderen das am Ort des neuen Sitzes gültige Recht die zuziehende Gesellschaft in ihrer bestehenden Rechtsform anerkennen. Grenzüberschreitende Sitzverlegungen aus Deutschland heraus (Wegzugsfälle) bzw. nach Deutschland hinein (Zuzugsfälle) werfen zunächst Fragen des Internationalen Privatrechts (IPR) bzw. des Internationalen Gesellschaftsrechts auf. Konträr stehen sich hierbei - im EG-Binnenmarkt wie anderswo - Sitz- und Gründungstheorie gegenüber. Gemein ist beiden Anknüpfungstheorien, dass es sich um kollisionsrechtliche Verfahren zur Bestimmung des Personalstatuts einer Gesellschaft handelt. Während die Gründungstheorie zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts auf den Ort der (Erst-) Registrierung bzw. auf den Satzungssitz der Gesellschaft abstellt, knüpft die Sitztheorie das auf die Gesellschaft anwendbare Recht an den Ort des effektiven Verwaltungssitzes. Daraus folgt, dass bei der Betrachtung grenzüberschreitender Sitzverlegungen streng zu differenzieren ist, ob eine Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes, eine Verlegung des Satzungssitzes oder die gemeinsame Verlegung beider Sitze beabsichtigt ist.

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