Verdeckte Gewinnausschüttung - Darstellung und Wirkung auf die Gesellschafts- und Gesellschafterebene

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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FB Wiwi), Sprache: Deutsch, Abstract: Auf Grund der rechtlichen Selbständigkeit von Körperschaften können zwischen Gesellschaften und ihrem Gesellschafter Rechtsbeziehungen bestehen. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit von unangemessenen Vertragsgestaltungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) stellt eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung dar, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft auswirkt, jedoch in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Es liegt eine bewusste Vorteilsgewährung vor. Auftreten kann die vGA bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) sowie Nichtkapitalgesellschaften (Genossenschaften, Betrieben gewerblicher Art, Realgemeinden, Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts). An Verträge mit beherrschenden Gesellschaftern werden erhöhte Anforderungen aufgrund ihrer dominanten Stellung in der Gesellschaft gestellt. Zuwendungen an den Gesellschafter nahe stehenden Personen (natürliche sowie juristische) zählen ebenso zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Bei der Ermittlung der Höhe einer vGA wird bei Hingabe von Wirtschaftsgütern der gemeine Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) zugrunde gelegt. Finden Nutzungsüberlassungen statt, so richtet sich die Höhe der vGA nach der erzielbaren Vergütung. Bei Vorliegen einer vGA ergeben sich für die Gesellschaft folgende steuerlichen Auswirkungen: Der Betrag der vGA muss zu dem Gewinn bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach KStG (§ 8 Abs. 3 KStG) hinzuaddiert werden. So-mit wird die vGA mit 25 % (26 % für 2003) Körperschaftsteuer und dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag (5,5 %) belastet. Die Hinzurechnung der vGA zum Gewinn führt ebenfalls zur Erhöhung des Gewerbeertrages und damit der Gewerbesteuer. Fließt die Vorteilsgewährung dem natürlichen Gesellschafter zu, der seine Gesellschaftsanteile im Privatvermögen führt, so hat er die Höhe der vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu erfassen, also gegebenenfalls aus einer bereits anderweitig berücksichtigten Einkunftsart umzuqualifizieren. Der Betrag der vGA unterliegt zur Hälfte der Besteuerung (§ 3 Nr. 40 EStG). Sind die Gesellschaftsanteile des Gesellschafters dem Betriebsvermögen zugeordnet, so wird der Betrag der vGA den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zugeordnet. Eine Rückgängigmachung der festgestellten vGA und damit ihrer steuerlichen Auswirkung ist grundsätzlich nicht möglich.

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