Arbeitskampf und Europarecht: Zukunft des Streikrechts vor dem Hintergrund der Viking- und Laval-Urteile

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Universität Hamburg (Department Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: Arbeitskampf und Tarifvertragsrecht II, Sprache: Deutsch, Abstract: Die neuere EuGH-Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsrechts erhitzt die Gemüter. Während die Urteile in der Vergangenheit oft auch von arbeitnehmernahen Kreisen als Fortschritt verstanden wurden, haben die Streikrechtsentscheidungen zu Viking und Laval, aber auch die Rüffert-Entscheidung zu scharfer Kritik geführt. Die Gegner dieser Entscheidungen sehen darin zum einen nicht weniger als einen Paradigmenwechsel. Insbesondere werden massive Auswirkungen auf das im Laufe der Jahrzehnte durch die Rechtsprechung fein austarierte deutsche Arbeitskampf befürchtet. Lagerübergreifend werden Bedenken geäußert angesichts der Sprengkraft, die diese Rechtsprechung u. U. für die deutsche Tariflandschaft mit sich bringt. Welche Konsequenzen sind für die Geltung koalitionsrechtlicher Grundsätze auf lange Sicht zu erwarten, die sich immerhin aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ableiten lassen? Auch wenn sich deshalb noch lange nicht alle zu skurrilen Vorschlägen verleiten lassen, wie etwa der oben zitierte Fritz Scharpf, denken womöglich viele zumindest in eine ähnliche Richtung. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, anhand eines Rechtsprechungsvergleichs aufzuarbeiten, inwieweit die Viking- und Laval-Urteile einen Paradigmenwechsel gegenüber dem Arbeitskampfrecht deutscher Prägung bedeuten. In diesem Rahmen wird notwendig auch das Verhältnis der sozialen zu den Marktgrundfreiheiten Gegenstand der Betrachtung sein, denn das war auch ein Ausgangspunkt für das EuGH. Eine Prognose darüber, wie sich die beiden Entscheidungen auf das Arbeitskampfgeschehen in der Bundesrepublik auswirken werden, scheint naheliegend. Das in der Literatur bislang kaum jemand den Versuch unternimmt, eine solche Voraussage zu wagen ist allerdings ebenso naheliegend – die Rechtsprechung des EuGH ist im Moment noch zu unausgegoren und konfus, um seriöserweise Voraussagen wagen zu können. Zu solchen Prognosen kann es daher auch in der vorliegenden Arbeit nicht kommen.

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