Der betriebliche Datenschutzbeauftragte: Zweck der Einrichtung, Formen der Institutionalisierung, Aufgaben und Spannungsfelder

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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Interne Revision, Sprache: Deutsch, Abstract: Wozu Datenschutz? Die Vernetzung von zentralen Servern, individuell nutzbaren Personal Computern und Datenbanken, durch Inter- oder Intranet bergen in den heutigen Betrieben und Unternehmen stets die Gefahr unkontrollierter Zugriffe auf fast alle in den Systemen befindlichen Daten. So wurde in jüngster Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass die Vernetzung von Personal Computern mit Hilfe von Wireless-Lan ein besonderes erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt, da sich Hacker in die oftmals unverschlüsselten oder schlecht verschlüsselten Systeme einloggen und Daten ausspionieren. Dem Eindringling steht so die Sicht auf Daten, wie die Auskunft über Zahlungsvorgänge, Produktionsabläufe, Forschungsergebnissen aber auch auf personelle Angelegenheiten zur Verfügung. Durch die machtvolle Datensammlung der Unternehmen steigt nicht nur das Risiko der Manipulierbarkeit der in dem System befindlichen Informationen. Hinzukommen Gefahren, wie Informationsdiebstahl, Datenspionage und Sabotage durch unbefugtes Eindringen in diese Datenbestände. Die Datenbestände in Unternehmen unterliegen also stets der Bedrohung durch Missbrauch, Verfälschungen, Diebstahl oder im schlimmsten Fall, der Zerstörung. Der Begriff Datenschutz: Die Themengruppen Datensicherung und Datenschutz gewannen, mit dem oben genannten Einsatz des Computers in der Praxis und damit in den Fachbeiträgen eine immer größere Bedeutung. In der Literatur hat sich daher als Definition des Terminus Datenschutz folgende Begriffsbestimmung etabliert. „Datenschutz ist der Schutz aller Daten über schutzbedürftige Tatbestände bei manueller und maschineller Datenverarbeitung.“ Der Datenschutz beschäftigt sich demnach mit der Frage, was geschützt werden soll. Dies darf jedoch nicht verwechselt werden, mit der Datensicherung, die der Frage nachgeht, wie geschützt werden soll. Rechtsdogmatisch betrachtet ist Datenschutz, Schutz des Rechtes einer natürlichen Person auf informationelle Selbstbestimmung, dass sich unter anderem aus dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG ergibt. Um das Recht auf Selbstbestimmung bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht, vom Betroffenen, also von dem Mensch, von dem die Daten handeln, zu gewährleisten, wurde in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz eingeführt.

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