Grenzen der Kontrolle im Betrieb: Einwegscheiben, Videokameras, akustische Überwachung, E-Mail-Überwachung

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 2,0, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Veranstaltung: Wissenschaftlcihes Arbeiten, Sprache: Deutsch, Abstract: In deutschen Firmen betragen die Schäden, die durch vorsätzliches kriminelles Fehlverhalten von Mitarbeitern entstehen, je nach Quelle zwischen 3 und 15 Milliarden Euro pro Jahr. Im Jahr 2000 gab es in Deutschland rund 90.000 registrierte Fälle von Wirtschaftskriminalität. Bei dieser Vielzahl von Vergehen verwundert es nicht, dass Arbeitgeber nach Möglichkeiten suchen, ihr Unternehmen vor solchen finanziellen Schäden zu schützen. Ein häufig beschrittener Weg ist die Überwachung der Arbeitnehmer mit der Hilfe technischer Einrichtungen. Sie dient jedoch nicht nur einer Prävention von Straftaten, sondern auch eine Kontrolle des Arbeitsverhaltens könnte ohne Weiteres möglich sein. Da solche Maßnahmen aber nicht nur (durch das Bewusstsein mehr oder weniger ständiger Kontrolle) Druck auf die Überwachten verursachen, sondern auch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte tangieren oder verletzen, sind ihnen durch verschiedene Gesetze Grenzen gesetzt. Auch handeln Arbeitnehmer, die sich einer Kontrolle bewusst sind, verkrampfter. Dadurch können dem Unternehmen indirekt Schäden entstehen, da die Arbeitsleistung niedriger ist als bei unbeobachteten Arbeitnehmern. Daher liegt es auch Interesse des Arbeitgebers, die Maßnahmen zur Kontrolle der eigenen Mitarbeiter nicht zu stark auszubauen. Entscheidend ist die Frage, wie die Interessen und Grundrechte der Arbeitnehmer und die ebenso berechtigten Interessen und Grundrechte des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden können. In dieser Hausarbeit werde ich kurz die wichtigsten gesetzlichen Regelungen vorstellen, um dann einige konkrete Möglichkeiten der Überwachung in ihrer Funktion und in ihrer rechtlichen Zulässigkeit näher zu betrachten. Dadurch soll die Frage geklärt werden, wie weit die Kontrolle von Mitarbeitern in der Praxis tatsächlich gehen darf, in welchen Punkten die Rechte der Arbeitnehmer überwiegen, aber auch in welchen Situationen der Unternehmer als schutzwürdiger als der Arbeitnehmer eingestuft wird.

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