Art. 25 CISG: Wesentliche Vertragsverletzung im UN-Kaufrecht

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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: gut, Universität Hamburg (Institut für internationales Privat- und Prozessrecht), Veranstaltung: Seminar zum UN Kaufrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die nachfolgende Untersuchung der Wiener Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf dient der Untersuchung des dispositiven Art. 25 CISG. Dieser bestimmt, wann eine Vertragsverletzung wesentlich ist. Obwohl der Art. 25 CISG nur aus einem kurzen Absatz besteht, ist er von wesentlicher Bedeutung für die CISG insgesamt. Dieses rührt daher, dass die CISG sehr viele Rechtsfolgen an das Kriterium der wesentlichen Vertragsverletzung knüpft. Zu beachten ist aber, dass der Art. 25 CISG nicht eigenständig regelt, wann eine Vertragsverletzung vorliegt. Vielmehr dient er zur Einstufung einer Vertragsverletzung als wesentlich. Erst wenn die Voraussetzungen des Art. 25 CISG vorliegen, ist eine Vertragsverletzung wesentlich und die jeweiligen Rechtsfolgen des Vertrages oder der Konvention sind einschlägig. In der Praxis bereitet der Art. 25 CISG besonders viele Schwierigkeiten. Grund dafür ist, dass die Voraussetzungen aus Generalklauseln bestehen. Es ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, wann Wesentlichkeit vorliegt. Die unklare Formulierung lässt sich darauf zurückführen, dass man bei der Ausarbeitung der CISG, einerseits möglichst viele Rechtsordnungen berücksichtigen, andererseits möglichst viele Fälle einheitlich umfassen wollte. Dieser Gedanke der Gleichberechtigung findet sich auch unmittelbar im Art. 25 CISG wieder. Die vertragstreue Partei kann bei wesentlicher Vertragsverletzung die einschneidenden Rechtsfolgen nutzen, die vertragsbrüchige Partei kann dieses wiederum mit dem Beweis der objektiven Unvorhersehbarkeit verhindern. Doch trotz der guten Ansätze bei der Ausarbeitung der CISG ist die Bestimmung einer wesentlichen Vertragsverletzung heutzutage immer noch eine vage Angelegenheit. Unveränderlich dagegen ist immer die Bedeutung des vertraglich konkretisierten und objektivierten Parteiwillens. Deren primäre Bedeutung zieht sich durch alle Prüfungsschritte des Art. 25 CISG.

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