Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen (Abteilung Recklinghausen), Sprache: Deutsch, Abstract: Kommunale Finanzverwalter glaubten anfangs der 90er Jahre – zunächst in den Niederlanden, ab 1995 auch in Deutschland – ein Mittel der wundersamen Geldvermehrung gefunden zu haben, das ihnen helfen könnte, die immer akuter werdenden Finanznöte ihrer Städte und Gemeinden1 zu lindern. Die Rede ist vom so genannten USCross- Border-Leasing. Bundesweit haben mittlerweile etwa 200 Städte2 Cross-Border-Leasingverträge mit privaten US-Investoren abgeschlossen, die den maroden Gemeindekassen zu einem warmen Geldregen aus den USA verhalfen. Im Gegenzug wurden Messehallen, Schulen, Schienennetze und Straßenbahnen, Kanalisationen und Müllverbrennungsanlagen, Klärund Heizkraftwerke in die USA verpachtet. In die öffentliche Diskussion geriet das Finanzierungsmodell allerdings erst ab dem Jahr 2001, als die Zahl der Cross-Border- Leasingverträge deutlich anstieg. So gibt es inzwischen allein in Nordrhein-Westfalen auf kommunaler Ebene 19 abgeschlossene Leasinggeschäfte dieser Art, die den beteiligten Städten einmalige Einnahmen in Höhe von 345,5 Millionen Euro erbrachten3. So wurden zum Beispiel die Dortmunder Westfalenhalle und die Kölner Straßenbahnen vermietet und dann zurückgeleast. Zu weiterer Publizität verhalfen dieser Finanzierungsform besonders spektakuläre Leasingobjekte wie das Münchner Rathaus, das zeitweise als Gegenstand eines Cross-Border-Leasingvertrages in Erwägung gezogen wurde. In der Einschätzung und Bewertung des Cross-Border-Leasing schieden sich indes sehr schnell und nachhaltig die Geister. Die Fronten von Befürwortern und Gegnern scheinen sich zunehmend zu verhärten: Erblickt die eine Seite darin eine „attraktive Möglichkeit zur Erschließung neuer Finanzmittel für die öffentliche Hand“4, vermag die andere nur „dirty tricks“5 zu erkennen. Eine vorurteilsfreie und sachliche Beurteilung stellen diese Extrempositionen sicherlich nicht dar. Eine solche wäre aber um so wichtiger und notwendiger, als das Cross-Border-Leasing mit Vertragslaufzeiten bis zu 100 Jahren noch lange Gegenstand kommunaler Haushaltspolitik sein wird. [...] 1 Auf deutscher Seite können nicht nur Städte und Gemeinden, sondern auch Bundesländer, Zweckverbände, kommunale Unternehmen, Bundesunternehmen oder private Unternehmen Vertragspartei von US-Cross-Border-Leasingtransaktionen sein. 2 Vgl. FAZ vom 25.02.2003 Nr. 47 S. 1. 3 Vgl. Ebenda, S. 4. 4 Vgl. Laudenklos/Pegatzky (2002), S. 1306. 5 Vgl. Rügemer (2002), www.oeko-net.de/kommune/kommune02-02/zzruegem.htm.