Die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) dient der Abschöpfung offensichtlich deliktischer Gewinne mit präventiven – also gefahrenabwehrenden – Mitteln nach Abschluss der Strafermittlungsverfahren, um a) Eigentumsansprüche Berechtigter zu wahren („Eigentumsschutz“) und/oder b) Sachen dem „kriminellen Kreislauf“ zu entziehen („Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr“). Der Erlös der sichergestellten und danach in Verwahrung genommenen Sachen (Gegenstände, Bargeld) fällt an den Fiskus, sofern nach Ablauf der gesetzlichen Fristen keine Eigentümer oder sonst Berechtigte festgestellt werden können und/oder die Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt wurden. Die fiskalische Verwertung ist im Falle der Nicht-Herausgabe von sekundärer Bedeutung. Von der Möglichkeit der PräGe wurde in den letzten Jahren in den meisten Bundesländern mehr und mehr Gebrauch gemacht, folglich auch die Verwaltungsgerichte (1. und 2. Instanz) zunehmend zu diesen Verfahren durch Urteile und Beschlüsse entscheiden. Diese Monografie ist wie folgt strukturiert: I. Sicherstellung von Gegenständen, die kein Bargeld sind, II. Sicherstellung von Bargeld, III. Sicherstellung von Gegenständen, die kein Bargeld sind und Bargeld im gleichen Verfahren, IV. Behandeln von Buchgeld.